§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: SchlussStrich.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V."

Der Sitz des Vereins ist Troisdorf.

 § 2  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 3  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

 

Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung von Einrichtungen und Organisationen verwendet, die sich gegen Zwangsprostitution, sexuelle Ausbeutung von Kindern (d.h. Minderjährigen) sowie dem Handel mit Frauen und Kindern bzw. Menschenhandel insbesondere zum Zweck der sexuellen Ausbeutung im folgenden Sinne einsetzen:

  • Bekämpfung von  sexueller Ausbeutung von Kindern sowie Handel mit Kindern.
  • Bekämpfung von Menschenhandel insbesondere zum Zweck der Zwangsprosititution
  • Verwirklichung der Menschen- und Kinderrechte
  • Stärkung der Rechte von Opfern sexueller Gewalt
  • Hilfe bei der psychologischen Aufarbeitung von Traumata durch sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie Hilfe bei der medizinischen    Betreuung.
  • Hilfe bei der Wiedereingliederung bzw. Rückführung der Opfer in soziale Strukturen.
  • Aufklärende Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit bezüglich der Lage und Schwierigkeit der betroffenen Kinder und/oder deren Eltern.

 

 

 

 

 

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln durch Spenden und  die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art (z.B. Benefizkonzerte), bei denen über die Not von Menschen und insbesondere Kindern die sexuell ausgebeutet werden informiert wird und Spender gewonnen werden.

 § 4  Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 § 5  Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 § 6 Vergütung von Vereinstätigkeiten

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Im Übrigen haben die ehrenamtlichen Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, wobei alle Belege prüffähig sein müssen. Vom Vorstand können - per Beschluss- Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.

 

 § 7  Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8  Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 9  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch formlose Erklärung per Brief oder Email an den Vorstand mit sofortiger Wirkung.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz ordnungsgemäßer Einladung zweimal nacheinander ohne Rückmeldung nicht zur Mitgliederversammlung erschienen ist und ihm die Streichung angekündigt wurde.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 10  Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags legt jedes Mitglied in eigener Verantwortung fest. Der Mitgliedsbeitrag darf 1,00 EUR pro Monat nicht unterschreiten.

§ 11  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

§ 12  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage dessen schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann nur ein einziges abwesendes Mitglied per Vollmacht vertreten.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13  Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Bei Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied vertreten ausschließlich die beiden anderen Vorstandsmitglieder

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

 § 15  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Karo e.V. mit Sitz in Plauen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.